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   Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 11.10.1977 - KVVG I 1/77   

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https://dejure.org/1977,20369
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 11.10.1977 - KVVG I 1/77 (https://dejure.org/1977,20369)
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Entscheidung vom 11.10.1977 - KVVG I 1/77 (https://dejure.org/1977,20369)
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, Entscheidung vom 11. Oktober 1977 - KVVG I 1/77 (https://dejure.org/1977,20369)
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Volltextveröffentlichung

  • kirchenrecht-ekhn.de

    Art. 19 GG; Art. 33, 36,56 KO; §§ 23,27,61 PfG; §§ 2,3,5,17,35 KVVG; §65 VwGO; § 280 ZPO
    Antragsberechtigung, Beschwerdeberechtigung, DKP, Gewissensbelastungen, Glaubensbelastungen, Kirchensynode, Mitglied der DKP, Mitglied der Kirchensynode, Rechtliche Interessen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 11.10.1977 - KVVG I 1/77
    Da auch über die Vorschrift des Art. 19 Abs. IV GG die Beschwerden nicht zulässig sind, weil diese Vorschrift des Grundgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts nur eine innerstaatliche Rechtsweggarantie gibt und sich nicht auf Maßnahmen im innerkirchlichen Raum bezieht (Entscheidung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1969 I 1/69 S. 15, BVerfGE 18 S. 385 ff.) und weil auch die Hauptsache nicht dadurch erledigt ist, dass inzwischen vier Pfarrvikare die DKP verlassen haben und ihr noch zwei Pfarrvikare und ein Pfarramtskandidat angehören, waren die Beschwerden als unzulässig mit der Maßgabe zu verwerfen, dass nach § 33 Satz 1 KVVG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden, und die Beschwerdeführer die den beiden Beschwerdegegnern entstandenen außergerichtlichen Auslagen nach § 35 KVVG in Verbindung mit § 91 ZPO zu tragen haben.
  • LAG München, 18.05.1953 - I 1/53
    Auszug aus Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 11.10.1977 - KVVG I 1/77
    Schon in den Urteilen vom 19. Januar 1955 - I 1/53 S. 11 - und vom 26. November 1965 - I 1/65 S. 11 - hat das Gericht dazu festgestellt, dass das Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht nach Art. 56 der Kirchenordnung diesem Gericht nicht für alle im kirchlichen Bereich erwachsenden Streitigkeiten eine Zuständigkeit einräumt; der Kirchengesetzgeber geht vielmehr erkennbar davon aus, dass im kirchlichen Raum Streitigkeiten in der Regel auf andere Weise und durch andere Instanzen beizulegen sind und ein formelles gerichtliches Verfahren eben nur dort und für solche Fälle notwendig ist, bei denen das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist: nämlich unter den Voraussetzungen der Vorschriften der §§ 2 und 3, begrenzt noch durch die §§ 4, 5 und 17 KVVG, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen erschöpfend aufzählen.
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